Im Jahr 2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass  Steuervergünstigungen auch für die Neuanlage von Gärten in Anspruch genommen werden können. Diese Arbeiten können aktuell mit 20% von maximal 6.000 € – also 1.200 € – steuerlich in Ansatz gebracht werden (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Unabhängig davon können haushaltsnahe Dienstleistungen – zu denen z. B. die Gartenpflege gehört – seit dem Jahr 2009 mit 20% von maximal 20.000 € (=4.000 €) steuermindernd berücksichtigt werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG).

Beispiel 1. STEUERBONUS FÜR DIE PFLEGE IHRES GARTENS

Steuerliche Unterstützung haushaltsnaher Dienstleistungen: Wir pflegen Ihren Garten und berechnen Ihnen netto 1.980,00 €.

Unsere Leistung für Gehölzschnitt, Rasenpflege und Pflege der Pflanzflächen beinhaltet nur Lohnkosten. Einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Zt. 19% ergeben sich brutto 2.356,20 €.

Rechnungsbetrag netto 1980,00 €
davon anrechenbare Lohnkosten
19% MwSt.
+ 1980,00 €

 

376,2 €

Summe Lohnkosten brutto = 2.356,20 €
20% STEUERBONUS = 471,24€

Beispiel 2: STEUERBONUS FÜR DIE NEU- ODER UMGESTALTUNG IHRES GARTENS…

Wir Gestalten ihren Garten neu und berechnet Ihnen netto 8.100,00 €.

Der Anteil der anrechenbaren Lohnkosten beträgt in diesem Beispiel 4.960,00 €. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergeben sich Brutto-Lohnkosten in Höhe von 5902,40 €.

Ihr Steuerbonus (20%) beträgt damit 1.180,48 €.

Sie hätten in diesem Beispiel den maximalen Steuerbonus von 1.200,00 € annähernd ausgeschöpft:

Rechnungsbetrag netto 8.100,00 €
davon anrechenbare Lohnkosten
19% MwSt.
+ 4.960,00 €
942,40 €
Summe Lohnkosten brutto = 5.902,40 €
20% STEUERBONUS = 1.180,48 €

TIPP: KOMBINIEREN SIE!

Wenn Sie sowohl die im Beispiel 1 als auch die im Beispiel 2 aufgeführten Arbeiten in Auftrag geben, können Sie mit folgenden Gesamt-Steuerboni rechnen:

Bsp. 1: Steuerbonus für Gartenpflege 471,24 €
Bsp. 2: Steuerbonus für Gartenneu-/umgestaltung + 1.180,48 €
GESAMT-STEUERBONUS = 1.651,72 €

Die Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Zahlung beansprucht werden, die Entscheidung über die Anerkennung der Steuerermäßigung liegt ausschließlich bei den Steuerbehörden.

Damit Sie den Steuerbonus in vollem Umfang nutzen können, achten Sie bitte auf folgende Punkte:

  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer muss in den Rechnungen ausgewiesen sein.
  • In der Rechnung sind die Lohnkosten getrennt auszuweisen. Nur ausgewiesene Lohn-, Fahrt und Maschinenkosten werden angerechnet – nicht Materialkosten.
  • Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden, Barzahlungen können nicht anerkannt werden.